Holzschutzgutachten

Um eine Bekämpfungsmaßnahme effizient planen zu können, ist es unerlässlich, das Ausmaß des Befalls sowie die Art des Schaderregers genau zu bestimmen. Bei der Dokumentation und Aufnahme eines Schadens, insbesondere bei einem Befall durch holzzerstörende Pilze, ist es von größter Bedeutung, zwischen Nassfäule und dem Echten Hausschwamm (Serpula lacrymans) zu unterscheiden. Die DIN 68800-4 unterscheidet klar zwischen dem Echten Hausschwamm und Nassfäule, da hiervon unterschiedliche Bekämpfungsmaßnahmen abzuleiten sind. Bei der Feststellung von Ausschlupflöchern durch einen Holzschutz-Sachverständigen muss ermittelt werden, ob es sich um ein Frischholzinsekt handelt oder ob ein Altbefall vorliegt. In einem Holzschutzgutachten werden sowohl die Art des Befalls als auch das Befallsausmaß dokumentiert und die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt. Zu beachten ist, dass bei der ersten Begutachtung möglicherweise Einschränkungen bei der Bestimmung der Befallsgrenzen bestehen, da Bauteilöffnungen meist nur punktuell erfolgen. Diese Ergebnisse müssen im weiteren Bauablauf weiter untersucht und dokumentiert werden. Oftmals ist lediglich eine örtlich begrenzte Begutachtung möglich. Zusätzlich sollte das Bauwerk im Rahmen des Holzschutzgutachtens auf mögliche Altlasten untersucht werden. Substanzen wie DDT, Lindan und Pentachlorphenol (PCP) können bei entsprechenden Konzentrationen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellen. Sollte eine Bekämpfungsmaßnahme nach dem Holzschutzgutachten erforderlich werden, so ist deren Durchführung ausschließlich von qualifizierten Sachverständigen bzw. Fachbetrieben vorzunehmen.

Die Grundlage für diese Vorgehensweise und die Anforderungen an die Bekämpfungsmaßnahmen sind in der DIN 68800-4 geregelt​.

Charles Knepper

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Halle/Saale seit 1997

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